Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferantenvertrag ist
St.Ingbert
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht St. Ingbert
§ 3 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager. Die Versandkosten trägt der
Käufer. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik
berechnet; statt dessen kann ein pauschalierter Lieferzuschlag in
Rechnung gestellt werden.
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr
geht spätestens mit der Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager
auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall
frachtfreie Zusendung oder Zufuhr durch den Verkäufer vereinbart
ist.
Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die
Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach
seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen
entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder von dem Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Beanstandungen bezüglich der gelieferten Ware müssen dem Verkäufer
innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Lieferzeit
Die Lieferungsfristen werden so bestimmt, dass sie bei
ordnungsgemäßem Gang der Fertigung eingehalten werden können.
Dennoch gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Sie
beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt
als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk
verlassen hat oder bei Versandunmöglichkeit die Versandbereitschaft
der Ware mitgeteilt ist.
Soweit wir selbst in Verzug geraten, kann der Besteller nur nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücktreten.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines
Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles
zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich,
ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer
Zulieferer eingetreten sind, zum Beispiel höhere Gewalt,
Betriebsstörungen oder der Form, in der Auslieferung wesentlicher
Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen. Eintretende
Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angeführten
Umstände unmöglich, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen
befreit. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Mängelrüge
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter
Ausschluss weiteren Gewährleistungsansprüchen des Bestellers,
nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher
Mängel muss uns unverzüglich – bis spätestens innerhalb von 5
Werktagen nach Entgegennahme der Ware – schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 6 Preise
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, es sei denn, es
ist schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie
insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Frachten ein, so
kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden
Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter netto € 50,00 sind wir
berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
Alle Preise verstehen sich ab Werk –sofern nicht anders vereinbart-
und schließen keine Mehrwertsteuer ein. Die Kosten für Verpackung
und Porto gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 7 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der
Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls
(Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine
vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt
ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser
Regelung festsetzen.
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen vom Tage der
Ausstellung der Rechnung an mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen
vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto. Bei Vorauszahlungen
wird ein Abzug von 3 % des Rechnungsbetrages gewährt. Bei Annahme
von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Bestellers
voraus. Bei bekannt werden von Gründen, die eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vermuten
lassen und demgemäss die Durchsetzung unserer Ansprüche gefährdet
wird, sind wir berechtigt, sofortige Stellung von Sicherheiten zu
verlangen und im Weigerungsfalle noch nicht erfolgte Lieferungen
zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den
Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits
erfüllten Teilen des Vertrages.
§ 8 Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Sollzinsen berechnet. Vor
völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich
Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus
irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Für Mahnungen werden
Gebühren in Höhe von € 5,00 je Mahnschreiben erhoben.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in
seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, so werden
alle Forderungen des Verkäufers, auch gestundete und solche, für die
Wechsel oder Schecks gegeben worden sind, sofort fällig. Außerdem
kann der Verkäufer Vorauskasse verlangen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
Verkäufer und Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die
Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt
nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim
Verkäufer. Im Falle der Bezahlung auf Scheck-/Wechsel-Basis bleibt
der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den
Käufer bestehen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht
gestattet.
Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab; Der Verkäufer nimmt
diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des
Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zu Einziehung so
lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er hat auf
Verlangen des Verkäufers diesem die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in den im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlage zu unterrichten.
§ 10 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, insbesondere bei Naturkatastrophen, politischen
Unruhen, Streiks, wird der Verkäufer von der Pflicht zu liefern
befreit.
§ 11 Kataloge; Prospekte, etc.
Alle grafischen Inhalte und Texte, welche in Katalogen, die durch
uns zu Werbe- und Verkaufszwecken in Umlauf gebracht werden, sind
freibleibend. Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Für
Geschäftsbedingungen, welche in Katalogen und Prospekten aufgeführt
sind, erfolgt nur in soweit eine rechtliche Geltung, wenn Sie durch
uns zusätzlich schriftlich dem Besteller bestätigt wird. Dies gilt
auch dann, wenn in irgend einer Art und Weise unsere Firmierung auf
dem Katalog angebracht wird. Schutzrechte die durch uns im Auftrag
vertriebene Kataloge jeglicher Art verletzt werden, sind uns
gegenüber nicht rechtskräftig und können nur bei dem Hersteller des
Kataloges geltend gemacht werden.
§ 12 Mehrlieferungen und Teillieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge gelten
als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Verträgen mit fortlaufender
Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei
der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die
Gesamtmenge des Auftrages nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht
ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden.
Nachträgliche Änderungen der bestellten Ware können nur
berücksichtigt werden, wenn noch nicht mit dem Fertigungsprozess
begonnen wurde. Wird nicht rechtzeitig eingeteilt und abgerufen,
sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst
einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil
des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden
Schadens zu Verlangen.
§ 13 Graphische Gestaltung
Soweit der Käufer von uns eine graphische Gestaltung wünscht,
insbesondere soweit wir die Waren auf Wunsch unseres Kunden mit
Firmenzeichen, Marken, geschützten Designs o.ä. bedrucken lassen,
haben wir das Recht, entsprechende Muster als Kundenreferenz zu
verwenden.
§ 14 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchem
Grunde, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll
wirksam.
Stand: Mai 2009